Statuten

Die Statuten des Vereins Archäologisches Forschungsnetzwerk Innsbruck (AFIN)

Inhaltsverzeichnis
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2: Zweck
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8: Vereinsorgane
§ 9: Generalversammlung
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
§ 11: Vorstand
§ 12: Aufgaben des Vorstands
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14: Wissenschaftlicher Beirat
§ 15: Rechnungsprüfung
§ 16: Schiedsgericht
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Archäologisches Forschungsnetzwerk Innsbruck (AFIN)“.
(2) Er hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf den europäischen Raum.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit und Forschung im Bereich der Archäologie, insbesondere im Alpenraum. Dazu gehört auch die Kulturvermittlung und die Organisation und Förderung von Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel können dienen
a) die Durchführung von fachwissenschaftlichen Forschungen und Projekten
b) die Durchführung sonstiger Tätigkeiten in und Veranstaltungen zu den einschlägigen Fachgebieten und Fachdisziplinen
c) die Herausgabe und Verbreitung fachwissenschaftlicher Publikationen und Dokumentationen
d) die Förderung des Verständnisses der Ausgrabungs-, Forschungs- und Ausstellungstätigkeit in der breiten Öffentlichkeit, z. B. durch entsprechende Veranstaltungen und mediale Präsenz
e) die Interessensvertretung der Archäologie gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
f) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
g) die Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
c) Sponsorinnen und Sponsoren
d) vereinseigene Aktivitäten
e) sonstige fachwissenschaftlich begründete Einnahmen, Forschungs- und Dienstleistungsaufträge
f) Erträge aus fachwissenschaftlichen Veranstaltungen
g) Subventionen zur Abdeckung der anteiligen projektbezogenen Aufwendungen
h) Erträge aus sonstigen Tätigkeiten des Vereins
(4) Die Einnahmen dienen zur Abdeckung der entstehenden Aufwendungen und die Erzielung eines Gewinnes ist nicht gegeben.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder: Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen, die bereit sind, den vom Vereinsvorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten und sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und deren Kenntnisnahme durch den Vereinsvorstand und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Ordentliche Mitgliedschaften gliedern sich in: Einzelmitgliedschaft und Studierendenmitgliedschaft.
b) außerordentliche Mitglieder oder Förderinnen/Förderer: Dies sind Personen und Körperschaften, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages, durch eine jährliche Zahlung oder durch eine einmalige Zahlung fördern.
c) Ehrenmitglieder: Dies sind wegen hervorragender Verdienste um den Verein und seiner Ziele hierzu ernannte Mitglieder. Sie sind zu einer Beitragsleistung nicht verpflichtet.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Die Mitgliedschaftswerber haben eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen und sich in ihr zur pünktlichen Zahlung des von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrages ebenso zu verpflichten wie zur Einhaltung der Statuten.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung ist nicht zulässig.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bei einfacher Mehrheit in einer Abstimmung.
(5) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die endgültige Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. Der Mitgliedsbeitrag für ein begonnenes Kalenderjahr ist ohne Rücksicht auf den Austrittszeitpunkt voll zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an ein Schiedsgericht (im Sinne von § 15 der Statuten) zu Händen der/des Vorsitzenden erhoben werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben ausschließlich die in den Statuten bestimmten Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Aushändigung der Statuten zu verlangen.
(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(6) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(9) Nur Mitglieder des Vereins sind dazu berechtigt, Projekte über den Verein abzuwickeln, sofern der Vorstand deren Durchführung genehmigt.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der wissenschaftliche Beirat (§ 14), die Rechnungsprüfung (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
d) Beschluss mindestens einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin/eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin/einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur mit der schriftlichen Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Gründungsmitglieder haben, sofern sie noch ordentliche Vereinsmitglieder sind, für zehn Jahre ab der Gründung des Vereins ein Einspracherecht gegen Beschlüsse der Generalversammlung, das im Falle von zwei Dritteln der Stimmen der Gründungsmitglieder einem Veto gleichkommt.
a) Gründungsmitglieder sind: Brigit Danthine, Jessica Keil, Margarethe Kirchmayr, Lisa Obojes, Stefan Pircher, Caroline Posch, Julia Rabitsch, Jasmin Wallner, Bianca Zerobin
b) Das Vetorecht darf nur gegen Beschlüsse zur Anwendung gelangen, die nicht im Sinne des Ursprungsgedankens des Vereines sind.
c) Sollten die Gründungsmitglieder ihr Veto gegen den Willen des Vorstandes einsetzen, übernehmen die Gründungsmitglieder die Aufgaben des Vorstandes.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, in deren/dessen Verhinderung ihre/ihr/seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des aktuellen Jahres;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses des abgeschlossenen Vorjahres unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsidentin/Präsident, Schriftführerin/Schriftführer, Kassierin/Kassier, Präsidentin-/Präsident-Stellvertreterin/-Stellvertreter, Schriftführerin-/ Schriftführer-Stellvertreterin/-Stellvertreter sowie Kassierin-/Kassier-Stellvertreterin/-Stellvertreter. Jedes Vorstands-mitglied kann im Laufe einer Periode nur eine Funktion innehaben.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin/von dem Präsidenten, bei Verhinderung von der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter, schriftlich per E-Mail einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Eine reguläre Vorstandssitzung ist schriftlich per E-Mail mindestens zwei Wochen im Voraus gem. § 11 Abs. 4 einmal pro Halbjahr einzuberufen. Außerordentliche Vorstandssitzungen können jederzeit gem. § 11 Abs. 4 mit zweitägiger Vorankündigung einberufen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die/der Stellvertreterin/Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Entscheidung über die Durchführung von Projekten;
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und der Schriftführerin/des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin/des Präsidenten und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des restlichen Vorstandes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers die jeweilige Stellvertreterin/der jeweilige Stellvertreter.

§ 14: Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus in den archäologischen Wissenschaften tätigen Personen zusammen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient machen und im besonderen Maß die Vereinsziele fördern.
(2) Der wissenschaftliche Beirat fördert direkt oder indirekt die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Projekte des Vereins.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.

§ 15: Rechnungsprüfung
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin/einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

Innsbruck, 07.12.2022